Was passiert, wenn jemand ohne gemeinsame Kinder verstirbt? In solchen Fällen wirft das Erbrecht viele Fragen auf. Wer erbt und in welcher Reihenfolge? Welche Ansprüche hat der Partner/die Partnerin? Und was passiert, wenn es keine Verwandten gibt? In diesem Artikel werden wir Schritt für Schritt diese Fragen beantworten und Ihnen einen Überblick über das Erbrecht geben. Erfahren Sie mehr über die gesetzliche Erbfolge, die Möglichkeiten eines Testaments oder Erbvertrags, die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs und verschiedene Szenarien, die auftreten können. Lesen Sie weiter, um mehr darüber zu erfahren, wie das Erbrecht in Situationen ohne gemeinsame Kinder angewendet wird.
Zusammenfassung
- Verwandtschaftsverhältnisse und gesetzliche Erbfolge
- Testament und Erbvertrag
- Pflichtteilsansprüche und deren Auswirkungen
- Verschiedene Szenarien und ihre Regelungen
- Zusammenfassung
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Häufig gestellte Fragen
- 1. Wer erbt, wenn jemand ohne gemeinsame Kinder verstirbt?
- 2. Welche erbrechtlichen Ansprüche hat der Ehepartner/die Ehepartnerin?
- 3. Gibt es Unterschiede bei der gesetzlichen Erbfolge zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft?
- 4. Kann der Partner/die Partnerin auch erben, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst war?
- 5. Was passiert, wenn es keine Verwandten gibt?
- 6. Wie kann man die gesetzliche Erbfolge umgehen?
- 7. Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
- 8. Welche Vorteile hat die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags?
- 9. Wie berechnet sich der Pflichtteilsanspruch?
- 10. Was passiert, wenn der Pflichtteilsanspruch nicht erfüllt werden kann?
- Verweise
Verwandtschaftsverhältnisse und gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Bei fehlenden gemeinsamen Kindern richtet sich die Erbfolge nach den Verwandtschaftsverhältnissen. Die erbrechtlichen Ansprüche werden dabei in verschiedene Ordnungen aufgeteilt. In erster Linie erben die direkten Nachkommen, also die Kinder des Verstorbenen. Sind keine Kinder vorhanden, treten die Eltern des Verstorbenen in der Erbfolge ein. Wenn auch keine Eltern mehr leben, erben die Geschwister des Verstorbenen. Ist auch diese Ordnung nicht besetzt, geht das Erbe auf die nächste Verwandtschaftsordnung über. In einigen Fällen können auch der Partner/die Partnerin des Verstorbenen erbrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere wenn es eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine gültige Ehe gab. Im nächsten Abschnitt werden wir genauer auf die gesetzliche Erbfolge ohne gemeinsame Kinder eingehen.
Gesetzliche Erbfolge ohne gemeinsame Kinder
Wenn jemand ohne gemeinsame Kinder verstirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In diesem Fall erben zunächst die Eltern des Verstorbenen. Sind die Eltern bereits verstorben, erben die Geschwister des Verstorbenen. Gibt es keine Geschwister, geht das Erbe auf die nächste Verwandtschaftsordnung über, zum Beispiel auf die Großeltern oder die Onkel und Tanten. Sollten auch diese nicht vorhanden sein, erben entferntere Verwandte wie beispielsweise Cousin oder Cousine. Der Partner/die Partnerin des Verstorbenen hat in der gesetzlichen Erbfolge ohne gemeinsame Kinder keinen direkten Anspruch auf das Erbe. In einigen Fällen kann jedoch ein Pflichtteilsanspruch bestehen. In den folgenden Abschnitten werden wir genauer darauf eingehen, wer innerhalb der Verwandtschaftsordnungen erbt und welche Ansprüche der Partner/die Partnerin stellen kann.
Erben der ersten Ordnung
Erben der ersten Ordnung sind die direkten Nachkommen des Verstorbenen, also seine Kinder. Sie haben grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht und treten an erster Stelle in der gesetzlichen Erbfolge. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Kinder oder adoptierte Kinder handelt. Jedes Kind erbt zu gleichen Teilen, es sei denn, es gibt eine anderslautende testamentarische Verfügung. Falls ein Kind bereits vorverstorben ist, treten dessen eigene Kinder als Erben an seine Stelle, also die Enkel des Verstorbenen. Die Erben der ersten Ordnung haben somit eine vorrangige Position bei der Verteilung des Erbes. Um ihren Erbanspruch geltend zu machen, können sie unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch stellen. Im nächsten Abschnitt werden wir uns genauer mit den Erben der zweiten Ordnung befassen.
Erben der zweiten Ordnung
Als Erben der zweiten Ordnung gelten die Eltern des Verstorbenen. Steht keine Nachkommenschaft zur Verfügung, treten sie an deren Stelle und erben das Vermögen. Sollten auch die Eltern bereits verstorben sein, rücken die Geschwister des Verstorbenen in der Erbfolge nach. Wenn es keine Geschwister gibt, können auch die Neffen und Nichten erben. Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Erbfolge nach bestimmten Regeln verläuft und von den persönlichen Vorstellungen des Verstorbenen abweichen kann. Daher kann es ratsam sein, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen, um die eigenen Vorstellungen zur Erbfolge festzuhalten. So können auch Personen berücksichtigt werden, die gesetzlich nicht zur Erbfolge gehören würden. Im nächsten Abschnitt werden wir auf die erbrechtlichen Ansprüche des Partners/der Partnerin eingehen.
Erbrechtliche Ansprüche des Partners/der Partnerin
Der Partner/die Partnerin des Verstorbenen kann erbrechtliche Ansprüche geltend machen, auch wenn es keine gemeinsamen Kinder gibt. Dabei hängt der Umfang der Ansprüche vom ehelichen oder partnerschaftlichen Status ab. Ist eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorhanden, hat der überlebende Partner/die überlebende Partnerin ein gesetzliches Erbrecht. Dies bedeutet, dass er/sie neben den Verwandten des Verstorbenen ein rechtliches Anrecht auf einen Teil des Erbes hat. Der genaue Umfang dieser Ansprüche kann jedoch von Fall zu Fall variieren. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen erbrechtlichen Ansprüche des Partners/der Partnerin zu klären. Weitere Informationen zum Thema Erbschein und Versorgungsfreibetrag im Zusammenhang mit dem Erbe finden Sie auf unseren entsprechenden Artikeln.
Gesetzliche Erbfolge bei fehlenden Verwandten
Wenn es keine Verwandten gibt, die erben könnten, tritt die gesetzliche Erbfolge in eine weitere Phase ein. In diesem Fall geht das Erbe auf den Staat über. Der Staat übernimmt das Erbe jedoch nur, wenn es keinerlei andere erbberechtigte Personen gibt, wie beispielsweise entfernte Verwandte oder verschollene Geschwister. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Staat das Erbe nur dann annimmt, wenn keine nahen Verwandten ermittelt werden können. Es können jedoch verschiedene Gründe vorliegen, warum keine Verwandten vorhanden sind oder ausfindig gemacht werden können. Im Falle einer solchen Situation ist es ratsam, professionelle rechtliche Beratung einzuholen, um die besten Vorgehensweisen zu klären. Erfahren Sie im Artikel ‚/erbschein-nicht-beantragt/,‘ wie Sie den Erbschein beantragen und welche Schritte erforderlich sind, um den Erbfall zu regeln.
Testament und Erbvertrag
Ein Testament oder Erbvertrag bietet die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und den Nachlass nach eigenen Wünschen zu regeln. Durch ein Testament kann eine Person bestimmen, wer ihre Erben sein sollen und wie das Erbe verteilt werden soll. Hierbei können auch Personen bedacht werden, die nicht zur gesetzlichen Erbfolge gehören, wie beispielsweise Freunde oder gemeinnützige Organisationen. Ein Erbvertrag hingegen wird zwischen mindestens zwei Parteien abgeschlossen und kann nicht so einfach widerrufen werden wie ein Testament. Erbverträge bieten sich insbesondere an, wenn eine gegenseitige Bindung zwischen den Vertragsparteien besteht, beispielsweise bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Um sicherzustellen, dass das Testament oder der Erbvertrag rechtsgültig ist, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden. Im nächsten Abschnitt werden wir genauer darauf eingehen, wie ein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt werden kann und welche Vorteile dies mit sich bringt. Lesen Sie weiter, um mehr über dieses Thema zu erfahren.
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Vorteile eines Testaments oder Erbvertrags
Ein Testament oder Erbvertrag bietet viele Vorteile, wenn es um die Regelung des Erbes ohne gemeinsame Kinder geht. Durch ein Testament oder Erbvertrag kann man selbst bestimmen, wer das Erbe erhalten soll. Man hat die Möglichkeit, auch Personen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge als Erben einzusetzen. Dies bietet vor allem die Chance, den Partner/die Partnerin abzusichern und ihm/ihr einen Teil des Nachlasses zukommen zu lassen. Des Weiteren kann man im Testament oder Erbvertrag auch Vermächtnisse festlegen, bei denen man bestimmte Gegenstände oder Wertgegenstände an einzelne Personen überträgt. Ein weiterer Vorteil ist, dass man mit einem Testament oder Erbvertrag klare Regelungen treffen kann und möglichen Streitigkeiten unter den potenziellen Erben vorbeugt. Es ist wichtig, dass ein Testament oder Erbvertrag verschiedene formelle Vorschriften erfüllt, um gültig zu sein. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Formvorschriften und Gültigkeit
Bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden, um die Gültigkeit sicherzustellen. Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass ein Testament entweder eigenhändig geschrieben wird oder mithilfe eines Notars errichtet wird. Ein eigenhändiges Testament muss eigenhändig verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben sein. Es sollte außerdem klar erkennbar sein, dass es sich um ein Testament handelt. Ein Erbvertrag hingegen bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Nur so ist gewährleistet, dass der Vertrag rechtsgültig ist. Es ist ratsam, sich bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags von einem erfahrenen Juristen beraten zu lassen, um mögliche Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass die gewünschten Regelungen rechtsgültig sind. Weitere Informationen zum Thema Versorgungsfreibetrag im Erbfall finden Sie auf unserer Website.
Erbeinsetzung und Vermächtnisse
Die Erbeinsetzung und die Festlegung von Vermächtnissen sind wichtige Aspekte bei der Nachlassplanung. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser frei entscheiden, wer sein Erbe antreten soll und welche Vermögenswerte oder Gegenstände an bestimmte Personen gehen sollen. In der Erbeinsetzung wird ein Erbe als Haupterbe eingesetzt, der das gesamte Erbe oder einen bestimmten Anteil erhält. Vermächtnisse hingegen regeln die Zuwendung bestimmter Vermögenswerte an eine oder mehrere Personen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Erblasser einem Freund oder einer gemeinnützigen Organisation etwas hinterlassen möchte. Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Erbeinsetzung und der Festlegung von Vermächtnissen die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche von nahen Verwandten berücksichtigt werden müssen. Im nächsten Abschnitt werden wir näher auf die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs eingehen.
Pflichtteilsansprüche und deren Auswirkungen
Pflichtteilsansprüche spielen eine wichtige Rolle im Erbrecht. Ein Pflichtteilsanspruch besteht für nahe Verwandte, die in der gesetzlichen Erbfolge übergangen wurden, beispielsweise in Fällen ohne gemeinsame Kinder. Der Anspruch auf den Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt anhand des Nachlasswertes zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht auf Auszahlung dieses Betrags, auch wenn er nicht zum Erben eingesetzt wurde. Der Pflichtteil kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt oder ganz entzogen werden. Dazu gehört beispielsweise eine schwere Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser. Weitere Informationen zum Pflichtteilsanspruch und seinen Auswirkungen finden Sie /versorgungsfreibetrag-erbe/hier.
Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch ist ein wichtiger Aspekt des Erbrechts, der berücksichtigt werden muss, wenn es keine gemeinsamen Kinder gibt. Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf einen festgelegten Anteil des Erbes, der bestimmten Personen zusteht, auch wenn sie nicht als direkte Erben eingesetzt wurden. Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt aufgrund des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der davon abhängt, in welcher Verwandtschaftsordnung der Pflichtteilsberechtigte steht. Für Kinder beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, für Eltern ein Viertel und für Geschwister ein Achtel. Es ist wichtig, den Wert des Nachlasses richtig zu ermitteln, um den Pflichtteilsanspruch korrekt berechnen zu können. Im nächsten Abschnitt werden wir genauer auf die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs eingehen.
Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs
Die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs ist ein wichtiger Aspekt des Erbrechts. Wenn ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch besteht, müssen die Erben den Pflichtteilsberechtigten auszahlen, auch wenn sie ihn nicht im Testament bedacht haben. Die Berechnung des Pflichtteils ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses sowie dem Verwandtschaftsgrad des Pflichtteilsberechtigten. Die Auszahlung kann in Form von Geld oder durch die Übertragung von Vermögensgegenständen erfolgen. Es ist wichtig zu beachten, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen muss, um nicht den Verlust des Anspruchs zu riskieren. Weitere Informationen zur Berechnung und Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs finden Sie hier.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist eine wichtige rechtliche Regelung im Erbrecht. Dieser Anspruch greift, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, um einen Erben von seinem Pflichtteil zu benachteiligen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermöglicht es dem benachteiligten Erben, den Wert dieser Schenkungen geltend zu machen. Dabei wird der Wert der Schenkungen zum Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteil entsprechend erhöht. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient dazu sicherzustellen, dass Erblasser nicht in der Lage sind, ihre Erben durch Schenkungen zu umgehen und diese finanziell zu benachteiligen. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Anspruch nur in bestimmten Fällen geltend gemacht werden kann und dass es Fristen gibt, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss. Im nächsten Abschnitt werden wir genauer auf die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs eingehen.
Verschiedene Szenarien und ihre Regelungen
In bestimmten Situationen können sich spezifische Szenarien ergeben, die Auswirkungen auf das Erbrecht ohne gemeinsame Kinder haben. Wenn der Verstorbene ein Kind aus einer früheren Beziehung hat, erbt dieses in der Regel als Alleinerbe. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Pflichtteilsanspruch für den Partner/die Partnerin besteht, sofern dieser nicht enterbt wurde. Wenn es gemeinsame Enkelkinder gibt, erben diese in Stellvertretung ihrer verstorbenen Eltern gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Es ist wichtig, alle diese verschiedenen Szenarien zu kennen, um die entsprechenden Regelungen zu verstehen und die besten Entscheidungen in Bezug auf das Erbrecht zu treffen. Für weitere Informationen zu bestimmten Szenarien und ihren spezifischen Regelungen klicken Sie bitte auf diesen Link: Erbschein nicht beantragt.
Erben mit einem Kind aus früherer Beziehung
Wenn jemand verstirbt und aus einer vorherigen Beziehung ein Kind hinterlässt, kann dies Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge haben. Das Kind aus der früheren Beziehung hat grundsätzlich einen erbrechtlichen Anspruch auf den Anteil seines verstorbenen Elternteils. Es tritt in der Erbfolge anstelle des verstorbenen Elternteils ein und erbt dessen Vermögen. Der andere Elternteil und eventuelle weitere Kinder aus der gemeinsamen Beziehung erben ebenfalls. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Kind aus der früheren Beziehung nur vom eigenen Elternteil erbt und nicht von dem neuen Partner/der neuen Partnerin. Es können sich komplizierte rechtliche Situationen ergeben, insbesondere wenn eine Patchwork-Familie vorliegt. Es ist daher ratsam, in einem Testament oder Erbvertrag klare Regelungen zu treffen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Lesen Sie im nächsten Abschnitt mehr über die Möglichkeiten eines Testaments oder Erbvertrags.
Erben mit gemeinsamen Enkelkindern
Wenn der Erblasser verstirbt und gemeinsame Enkelkinder vorhanden sind, kann dies Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge haben. Die Enkelkinder treten an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils und erben somit das Erbe in dessen Anteil. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn das verstorbene Elternteil nicht testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen oder enterbt wurde. Ist dies der Fall, erben die Enkelkinder entsprechend ihrer gesetzlichen Erbquote. Dabei wird das Erbe auf die verbleibenden Erben aufgeteilt. Es ist wichtig, diese spezielle Situation bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Regelungen in einem Testament oder Erbvertrag zu treffen, um die gewünschte Verteilung des Erbes sicherzustellen. Erfahren Sie im nächsten Abschnitt mehr über die Vorteile eines Testaments oder Erbvertrags und die Formvorschriften für deren Gültigkeit.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Verständnis der gesetzlichen Erbfolge und der relevanten Verwandtschaftsverhältnisse von großer Bedeutung ist, insbesondere wenn es um das Erben ohne gemeinsame Kinder geht. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach einer festgelegten Reihenfolge, bei der die direkten Nachkommen in erster Linie erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, treten die Eltern, Geschwister und andere Verwandte in die Erbfolge ein. Der Partner/die Partnerin kann ebenfalls erbrechtliche Ansprüche geltend machen, je nachdem, ob eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine gültige Ehe bestand. Es ist jedoch ratsam, ein Testament oder einen Erbvertrag zu verfassen, um individuelle Wünsche und Vorstellungen bezüglich des Erbes festzuhalten. Dies kann dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass das Vermögen gemäß den eigenen Vorstellungen weitergegeben wird.
Häufig gestellte Fragen
1. Wer erbt, wenn jemand ohne gemeinsame Kinder verstirbt?
In diesem Fall richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach den Verwandtschaftsverhältnissen. In erster Linie erben die direkten Nachkommen, also die Kinder des Verstorbenen. Wenn keine eigenen Kinder vorhanden sind, treten die Eltern des Verstorbenen in der Erbfolge ein. Sind auch keine Eltern mehr am Leben, erben die Geschwister des Verstorbenen.
2. Welche erbrechtlichen Ansprüche hat der Ehepartner/die Ehepartnerin?
Der Ehepartner/die Ehepartnerin hat in den meisten Fällen erbrechtliche Ansprüche. Wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert, erhält der überlebende Ehepartner/die überlebende Ehepartnerin in der Regel einen gesetzlichen Erbteil. Dieser kann je nach Situation unterschiedlich hoch ausfallen.
3. Gibt es Unterschiede bei der gesetzlichen Erbfolge zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft?
Nein, seit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 gelten die gleichen erbrechtlichen Regelungen sowohl für Ehepartner als auch für eingetragene Lebenspartner. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde mit der Öffnung der Ehe gleichgestellt.
4. Kann der Partner/die Partnerin auch erben, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst war?
Ja, auch nach der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft können erbrechtliche Ansprüche bestehen. Entscheidend dafür sind die zu Lebzeiten getroffenen Regelungen, wie beispielsweise ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag.
5. Was passiert, wenn es keine Verwandten gibt?
Wenn keine Verwandten vorhanden sind und auch kein Testament oder Erbvertrag existiert, kann das Vermögen des Verstorbenen an den Staat fallen. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig Regelungen für den Erbfall zu treffen, um die eigenen Wünsche umzusetzen.
6. Wie kann man die gesetzliche Erbfolge umgehen?
Die gesetzliche Erbfolge kann durch die Erstellung eines Testaments oder eines Erbvertrags umgangen werden. In diesen Dokumenten kann der Erblasser festlegen, wer das Vermögen erben soll und in welchem Umfang.
7. Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung des Erblassers, in der er seine Erben benennt und Vermögenswerte verteilt. Ein Erbvertrag hingegen ist eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien, in der erbrechtliche Regelungen getroffen werden. Ein Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
8. Welche Vorteile hat die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags?
Durch die Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags kann der Erblasser selbst bestimmen, wer sein Vermögen erben soll. Es ermöglicht zudem, individuelle Regelungen zu treffen, beispielsweise hinsichtlich Vermächtnissen oder Auflagen für die Erben.
9. Wie berechnet sich der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich meist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er steht nahen Angehörigen zu, die durch das Testament oder den Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
10. Was passiert, wenn der Pflichtteilsanspruch nicht erfüllt werden kann?
Wenn der Erbe nicht in der Lage ist, den Pflichtteilsanspruch auszuzahlen, kann der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dadurch wird das zu vererbende Vermögen erweitert, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.